Mit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstehen grundsätzlich Gebühren. Auf dieser Seite möchten wir Ihnen einen kurzen Einblick über die unterschiedlichen Rechtsanwaltsgebühren geben. Die Vergütung eines Rechtsanwaltes ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Dieses Gesetz bestimmt, für welche Leistungen eines Rechtsanwaltes Gebühren und in welcher Höhe anfallen. Anstelle einer Vergütung nach dem RVG besteht auch die Möglichkeit, nach vorheriger Vereinbarung, eine Abrechnung nach dem tatsächlichen Stundenanfall für die Bearbeitung (Zeithonorar) oder eine Pauschalhonorar zu vereinbaren. Die Gebühren für eine mündliche Erstberatung sind auf 190,- Euro, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer begrenzt. I.d.R. liegen die Gebühren für eine Erstberatung jedoch unter diesem Wert. Handelt es sich bei Ihrem Fall um ein Mandat aus dem Zivil-, Arbeits- oder Verwaltungsrecht, so berechnen sich die Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert. Der Gegenstandswert ergibt sich aus dem Wert der Streitigkeit bzw. Forderung. Hierbei sind die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtsgebühren von der Höhe des Gegenstandswertes abhängig. I.d.R. werden die Gebühren, die durch die Beauftragung des eigenen Rechtsanwaltes entstehen, bei einer Klage mit geltend gemacht. Gewinnt man einen Rechtsstreit, so hat der Gegner die Gebühren des eigenen Rechtsanwalts mit zu ersetzen. Verliert man den Rechtsstreit, so hat man auch die Gebühren des gegnerischen Rechtsanwalts zu tragen. Bei einem teilweisen Obsiegen werden die Kosten nach der Quote des Obsiegens und Unterliegens aufgeteilt. In arbeitsgerichtlichen Verfahren sind die eigenen Rechtsanwaltsgebühren in der 1. Instanz, auch bei vollständigem Obsiegen, stets selbst zu tragen. Bei einer Kostenaufhebung trägt jede der Parteien seine angefallenen Rechtsanwaltsgebühren selbst. Die Gerichtsgebühren werden zwischen den Parteien halbiert.